Wenn es einen Außenstand gibt, hat es notwendigerweise einen Verkauf gegeben Der Verkauf ist ein Vertrag und der Vertrag unterliegt den Bestimmungen des Titels III Untertitel 1 des Zivilgesetzbuchs, nämlich den Artikeln 1101 und folgende: Das Vertragsrecht zu kennen, ist von grundlegender Wichtigkeit, um einen Forderungseinzug zu betreiben.
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